Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Votteler Lackfabrik GmbH & Co.KG

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der uns und/oder Dritten durch vertragswidriges oder sonstiges schädigendes Verhalten zugefügt wird, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
Stand 3/2015

1.  Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden weder durch fehlenden Widerspruch noch durch vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen Vertragsinhalt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die Arbeitsschutzgesetze, insbesondere auch die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
(1) An unser Angebot halten wir uns bis 3 Tage nach Zugang gebunden. Die Annahme durch den Lieferanten erfolgt durch Rücksendung des von ihm unterschriebenen Doppels der Bestellung. Das Doppel muss bei uns spätestens 3 Tage nach Zugang unserer Bestellung eingegangen sein.
(2) Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen, insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen und Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Auch die Urheberrechte hieran behalten wir uns vor. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung uns unaufgefordert kostenfrei zurückzugeben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(4) Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Wir sind in diesen Fällen dem Lieferanten nur verpflichtet, die von ihm erbrachten Leistungen einschließlich des darauf entfallenden kalkulatorischen Gewinns (anteiliger Gewinn) zu vergüten.
(5) Der Lieferant ist nicht berechtigt, im Rahmen seiner Werbung oder gegenüber anderen Käufern in jedweder Weise mitzuteilen, dass er mit uns in Geschäftsbeziehungen gestanden hat, steht oder stehen wird. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Lieferant verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu bezahlen.
3. Preise , Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen jegliche Nachforderungen aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „Frei-Haus“ ebenso wie die Kosten von Verpackungen, Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll ein. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder ähnliches vereinbart, ist auf unseren Wunsch ein von uns zu benennender Spediteur zu beauftragen. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
(2) In dem Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
(3) Wenn und soweit wir dies wünschen, ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen und sie bei uns auf seine Kosten abzuholen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem und für den Lieferanten wiederverwendbarem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des für die Verpackung berechneten Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
(4) Rechnungen/Gutschriften sind uns in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der zugrundeliegenden Lieferungen per Post zuzusenden. Auf Rechnungen und Gutschriften muss folgendes genau angegeben sein:


•    Votteler-Lieferanten-Nummer
•    Votteler-Bestell-Nummer
•    Votteler-Artikelbezeichnung
•    Votteler-Artikel-Nummer
•    Bruttogewicht und Nettogewicht in kg
Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht uns ein Leistungsverweigerungs-recht zu, es sei denn, der Lieferant weist uns nach, dass er die Nichteinhaltung dieser Ver-pflichtung nicht zu vertreten hat.
(5) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen etc. vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang dieser vereinbarten Bescheinigungen.
(6) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, ebenfalls gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen abzutreten, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgetreten wird.
4. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit, Verzug
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Teillieferungen sind nur mit unserer Genehmigung zulässig.
(2) Treten Umstände ein oder werden dem Lieferanten Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, muss er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitteilen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind berechtigt, im Falle des Lieferverzuges, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann von uns noch bis spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten erklärt werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch sowie auf einen Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens anzurechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Bei vorzeitiger Anlieferung der Waren sind wir berechtigt, diese bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Gleiches gilt für den Fall, wenn wir die Waren auf Grund des Lieferverzuges erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder benötigen. Bei vorzeitiger Anlieferung beginnen die Fristen der Nr. 3 Abs.6 dieser Bedingungen erst mit dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
(5) Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und/oder Aussperrung befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Dies gilt auch bei sonstigen ähnlich schwerwiegenden Ereignissen, wenn wir diese nicht zu vertreten haben. Weiter gilt dies, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Wir werden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben. Die Parteien werden ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung sind wir ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die genannten Umstände verursachten Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

5    Gefahrübergang, Dokumente
(1)    Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus an die von uns genannte Lieferanschrift, die der Lieferant zu erfragen hat. Dies ist der Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten.
(2)    Der Lieferant und die von ihm damit beauftragten Personen haben sich an der jeweiligen Lieferanschrift beim dortigen Empfang zuerst anzumelden und die Sicherheitsinstruktionen und sonstigen Anweisungen stets zu befolgen.
(3)    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der gem. Abs 1 genannten Anschrift bzw. an der von uns genannten Verwendungsstelle beim Lieferanten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen/Leistungen nicht innerhalb der von uns genannten täglichen Anlieferzeiten erfolgen und daher nicht entgegengenommen werden. Der Lieferant hat die Anlieferzeiten zu erfragen.
(4)    Vorstehende Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir die Frachtkosten zusätzlich bezahlen sollten.
(4)    Die Abnahme der Waren gilt als erfolgt, wenn der Empfang der Ware von uns quittiert wurde.
(5)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen, Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen etc.) unentgeltlich und kostenfrei bei Anlieferung der Ware zu übereignen und zu übergeben. Sind die vorgenannten Dokumente ganz oder teilweise unvollständig, müssen wir die Ware nicht abnehmen. Weiter ist auf dem Lieferschein anzugeben:


•    Votteler-Lieferanten-Nummer
•    Votteler-Bestell-Nummer
•    Votteler-Artikelbezeichnung
•    Votteler-Artikel-Nummer
•    Bruttogewicht und Nettogewicht in kg
Auf unseren Wunsch hat uns der Lieferant die genannten Dokumente in einer für uns verwertbaren elektronischen Form zu übermitteln.
6.    Haftung
6.1    Haftung des Lieferanten
6.2    Unsere Haftung
(1) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit in diesem Fall auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(2) Macht der Lieferant Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise geltend, haften wir in gleicher Weise, ebenfalls aber begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(3) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferant berechtigterweise Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen ist unsere Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit im Vorstehenden nichts abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Lieferanten auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7. Gewährleistung
(1) Wir werden bei uns eingehende Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang und nach Art der Ware und deren Verwendungs-zweck tunlich ist. Die Untersuchung i.S.d § 377 Abs. 1 HGB ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, erfolgt. Die Rüge i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht; gleiches gilt bei verdeckten Mängeln i.S.d § 377 Abs. 3 HBG ab Entdeckung des Mangels. Wenn die Lieferungen aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit eine längere Untersuchung als die genannten 5 Arbeitstage gebieten, verlängert sich unsere Untersuchungspflicht entsprechend.
(2) Der Lieferant haftet für etwaige Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferanten zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Dieses Recht zur Selbstvornahme sowie zum Aufwendungsersatz haben wir auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn Gefahr im Verzuge ist, wobei in diesen Fällen die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung nicht erforderlich ist.
(4) Anstelle der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltenen zweijährigen Verjährungsfrist gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In allen übrigen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(5) Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt ab diesem Zeitpunkt – über die gesetzliche Hemmung hinaus – die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
(6) Werden wir von einem unserer Abnehmer der gelieferten Waren wegen der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache in Anspruch genommen, verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche des Abnehmers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nachdem der Lieferant uns die Sache abgeliefert hat bzw. wir die Sache abgenommen haben.
8. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder – gesetze wegen eines Fehlers des Produkts, der auf die gelieferte Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von diesen Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, wenn und soweit die Ursache in dessen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung auf Grund eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware erforderlich erscheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rückruf, sind uns vom Lieferanten zu erstatten. Dies gilt auch für alle sonstigen Aufwendungen, die sich aus und im Zusammenhang mit der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ergeben. Wir werden den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Unberücksichtigt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungs-policen zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9. Schutzrechte
(1) Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit sowie durch die Lieferung sowie Benutzung der Liefergegenstände keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von uns auch in anderen Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.
(2) Der Lieferant stellt uns und unseren Kunden von solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern frei. Gleiches gilt auch für sonstige uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.
(3) Ohne Zustimmung des Lieferanten werden wir mit dem Dritten keine Vereinbarungen treffen, insbesondere keinen Vergleich abschließen.
(4) Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.
(5) Die Verjährungsfrist für sämtliche vorgenannten Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
10. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Wenn und soweit wir dem Lieferanten Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Jegliche Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung.
(2) Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen durch die Vermischung oder Verbindung entstehenden Gegenständen zur Zeit dieser Vorgänge. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge. Der Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(3) Auch an Anlagen, Werkzeugen und Geräten behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant darf diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einsetzen. Er ist verpflichtet, diese uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab, die Abtretung nehmen wir hiermit an. Weiter ist der Lieferant verpflichtet, an unseren Anlagen, Werkzeugen und Geräten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind vom Lieferanten strikt geheimzuhalten. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit verpflichtet.
11. Abschließende Regelungen wie „Erfüllungsort“, „Gerichtsstand“ etc.
(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Allerdings sind wir auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.
(4) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir und die mit uns verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Lieferanten, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail – Adressen speichern und nutzen dürfen. Sämtliche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer und Bevollmächtigte von uns sowie die mit uns verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Lieferanten weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen).