Verkaufsbedingungen der Votteler Lackfabrik GmbH & CO. KG
Stand November 2022
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Rechtsbeziehungen, die Lieferungen und/oder Leistungen der Votteler Lackfabrik GmbH & CO. KG an einen Besteller zum Gegenstand haben, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
1.2 Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden ausschließlich Vertragsinhalt, soweit ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.
1.3 Etwaige individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber diesen AVB.
1.4 Erklärungen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung, etc.) sind schriftlich abzugeben. Dies umfasst Schrift- und Textform (Brief, E-Mail, Telefax, etc.). Strengere gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und verstehen sich stets ab Werk. Etwaige verbindliche Angebote müssen vom Besteller innerhalb der angegebenen Annahmefrist, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden.
2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung zwei Wochen ab deren Zugang bei uns gebunden.
2.3 Der Vertrag kommt zustande durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludente Erklärung (etwa Lieferung o.ä.). Bloßes Schweigen genügt nicht als Annahmeerklärung.
2.4 An den unseren Angeboten beigefügten Unterlagen (Zeichnungen, Entwürfe, Muster, etc.) behalten wir uns alle Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugewähren.
3. Leistungsumfang
3.1 Unsere Lieferungs- und Leistungspflichten verstehen sich grundsätzlich „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020) und werden mit Aussonderung und Bereitstellung erfüllt, soweit nicht abweichend vereinbart.
3.2 In unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie in sonstiger Weise getätigte Angaben (Kataloge, Produktbeschreibungen, Datenblätter, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, etc.) über Beschaffenheit und Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen (Maße, Mengen, Verwendung, technische Daten, etc.), beschreiben Beschaffenheit und Eigenschaften eines Liefergegenstandes, stellen jedoch keine Garantien im Sinne des Gesetzes dar, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
3.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
3.4 Eine etwaige Ausfuhr der Liefergegenstände durch uns geschieht auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Er trägt das Risiko für die Erfüllung aller anwendbaren Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen, insbesondere der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr, und hat alle hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen. Verstößt er bei der Ausfuhr gegen anwendbares Recht, oder kann er erforderliche Genehmigungen nicht beibringen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller über Verwendung und Endverbleib der Liefergegenstände im Ausland schriftliche Bestätigung abzugeben.
3.5 Jede anwendungstechnische Begleitung oder Beratung durch uns erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung resultiert weder aus in Aussicht genommenen oder erfolgte Bestellungen noch aus dem Umstand, dass wir die Beratung tatsächlich durchführen. Es handelt sich bei der nur um unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Der Besteller muss die von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst prüfen. Ebenso überprüfen muss der Besteller, ob unsere Verarbeitungshinweise auf die Betriebsverhältnisse des Bestellers übertragbar sind. Im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers liegt auch die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte. Stellt sich daher nach Verarbeitung unserer Materialien heraus, dass die vom Besteller selbst hergestellten Beschichtungen mangelhaft sind, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziff. 10.
4. Preise
4.1 Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung, Versand und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Liefergegenstände auf Wunsch des Bestellers versendet werden.
4.2 Preisangaben in Angeboten, Preislisten, usw. sind freibleibend und werden laufend aktualisiert.
4.3 Preise in verbindlichen Angeboten oder Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Einzelauftrag.
4.4 Die für die Preisberechnung maßgeblichen Größen (Gewicht, Menge, Volumen, etc.) werden durch uns gemessen. Der Besteller kann auf eigene Kosten eine amtliche Gewichtsfeststellung verlangen. Das Risiko hierdurch entstehender Leistungsverzögerungen trägt der Besteller.
4.5 Bei Ausfuhr der Liefergegenstände entfällt die deutsche Umsatzsteuer erst nach Beibringung eines Ausfuhrnachweises.
4.6 Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von uns zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für erforderliche Materialien (insbesondere für Rohstoffe) zum Zeitpunkt der Lieferung an den Besteller um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
5. Zahlung
5.1 Unsere Vergütung wird fällig mit Erfüllung der geschuldeten Leistung. Erbringen wir unsere Leistung in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
5.2 Rechnungsbeträge unter EUR 500,00 sind rein netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Im Übrigen sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.
5.3 Für Einzelbestellungen von Materialien mit einem Lieferumfang von weniger als 100 kg oder 100 ltr. oder einem Warenwert von weniger als EUR 250,00 erheben wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 50,00.
5.4 Kosten für Verpackung, Versand, Versicherungen und Steuern werden zum Zeitpunkt ihres Anfalls ermittelt.
5.5 Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder aufgrund von Gegenansprüchen zurückzubehalten besteht nur, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Besteller nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Droht nach den Umständen Zahlungsunfähigkeit oder -Unwilligkeit des Bestellers, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung eines Insolvenzverfahren gegen ihn, oder Zahlungsverweigerung so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten
6. Lieferverzug, -Vorbehalt, höhere Gewalt
6.1 Die Einhaltung der Lieferfristen und der Liefertermine setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen und Verpflichtungen, insbesondere beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und vereinbarte Vorauszahlungen, frist- und ordnungsgemäß erfüllt. Tut er dies nicht, so verlängern sich die Fristen angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.2 Verzögert sich die Lieferung durch Ausfuhr- oder Einfuhrkontrollen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Verzögerung.
6.3 Sämtliche Leistungen und Leistungsfristen verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und nach Maßgabe der Liefermöglichkeiten. Sollte uns die Leistung nicht möglich sein, weil wir ohne unser Verschulden trotz vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, oder die Leistung am Markt trotz zumutbarer Anstrengungen nicht verfügbar ist, so verlängern sich die Leistungsfristen für den Zeitraum des Belieferungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Besteht das Hindernis dauerhaft, sind beide Parteien berechtigt, innerhalb angemessener Frist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Verzögert sich die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände, so verlängern sich die Fristen in angemessenem Umfang zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei kann Vertragsanpassung nach dem Gebot von Treu und Glauben verlangen. Ist eine Vertragsanpassung unzumutbar, tritt an dessen Stelle das Recht, innerhalb angemessener Frist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
Höhere Gewalt umfasst insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstige Machtumstürzungen, Terrorakte oder Sabotage, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen oder sonstige zwingende staatliche Eingriffe, extreme natürliche Ereignisse wie Pest, Epidemien oder Katastrophen, Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Besetzung, usw., auch bei Unterlieferanten des Lieferanten, Betriebsstörungen wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, dauerhafter Ausfall von Transportmitteln.
6.5 Der Besteller wird von einem Leistungshindernis unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Aussonderung, bzw. Bereitstellung, des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. die Versandkosten, Anlieferung, Entladung oder Aufstellung übernommen haben.
7.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Gefahr ohne die Verzögerung auf ihn übergegangen wäre.
7.3 Für etwaige (vereinbarte) Abnahmen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abnahmetermin, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
7.4 Der Besteller darf die Entgegennahme oder Abnahme aufgrund eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
7.5 Versicherungen für die Liefergegenstände werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
8. Leihgegenstände
8.1 Die von uns dem Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände (Leihgegenstände; z.B. Leihgebinde, Leihfässer, Stapeltanks, Betriebsausrüstungsgegenstände, etc.) bleiben unser Eigentum. Sie sind entsprechend ihrer technischen Erfordernisse zu pflegen und zu warten. Sie dürfen für andere Zwecke als zur Aufbewahrung der durch uns gelieferten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
8.2 Verstößt der Besteller gegen diese Pflichten, können wir die unverzügliche Herausgabe der Leihgenstände verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
8.3 Leihgebinde müssen nach Entleerung in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand bei unserer nächsten Lieferung zurückgegeben werden. Andernfalls sind sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzusenden.
8.4 Werden Leihgegenstände verspätet oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben, trägt der Besteller die daraus entstehenden Kosten.
9. Mängelrechte
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel der Kaufgegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – mit Ausnahme der gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Waren an einen Verbraucher (Lieferantenregress) und vorbehaltlich Ziff. 10 dieser AVB – wie folgt:
9.1 Sachmängel
9.1.1 Für Mängel der Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung; dies gilt nicht, soweit der Besteller den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.1.2 Der Besteller hat jede Lieferung oder Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge bei uns. Tut er dies nicht, gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel trotz ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. In diesem Fall hat die Mängelrüge unverzüglich nach Erkennen des verborgenen Mangels zu erfolgen. Wird ein Mangel geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
9.1.3 Zur Vornahme der erforderlichen Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall sind wir sofort zu verständigen.
9.1.4 Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen oder nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, so kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund eines nicht wesentlichen Mangels kann der Besteller ausschließlich mindern.
9.1.5 Der Aufwendungsersatzanspruch (§ 439 Abs. 3 BGB) ist begrenzt auf den Nettopreis des mangelhaften Liefergegenstandes. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Besteller den Mangel bei Einbau, bzw. Anbringung, kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
9.1.6 Die Mangelgewährleistung ist ausgeschlossen für gebrauchte Leistungsgegenstände, bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sie ist ferner ausgeschlossen für Verschlechterungen des Liefergegenstandes durch unsachgemäßen Betrieb, unsachgemäße Lagerung, Bedienung, Behandlung oder Verwendung einschließlich verspäteter Verarbeitung (z. B. Überschreitung des Haltbarkeitsdatums), natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungenehmigte oder unsachgemäße Nachbesserung, Umarbeitung, Instandsetzung oder sonstige Veränderung des Liefergegenstandes, durch den Besteller oder einen Dritten einschließlich der Verwendung von durch uns nicht gelieferten Komponenten in einem Mischaufbau. Dies gilt nicht, soweit uns ein Verschulden trifft.
9.1.7 Weitergehende Gewährleistungsansprüche für Sachmängel sind ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
9.2 Rechtsmängel
9.2.1 Verletzt der Besteller durch Verwendung oder Vertrieb unserer Liefergegenstände inländische gewerbliche Schutzrechte, stellen wir ihn von hieraus resultierenden Ansprüchen frei.
9.2.2 Wir verpflichten uns zur Behebung der Rechtsverletzung durch Beschaffung der erforderlichen Berechtigungen oder Umarbeitung des Liefergegenstandes.
9.2.3 Ist eine Behebung der Rechtsverletzung nicht, nicht in angemessener Zeit, oder nicht mit angemessenen Kosten möglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
9.2.4 Die Bestimmungen der Ziff. 9.2.1 bis 9.2.3. gelten nur, soweit die Rechtsverletzung nicht durch den Besteller zu unserem Nachteil anerkannt, von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sie gelten ferner nicht, soweit der Besteller die Rechtsgutsverletzung zu vertreten hat, insbesondere durch Veränderung, Verbindung oder vertraglich nicht vorgesehene Verwendung des Liefergegenstandes.
9.2.5 Im Übrigen gilt Ziff. 9.1 entsprechend.
9.2.6 Weitergehende Gewährleistungsansprüche für Rechtsmängel sind ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
10. Schadensersatz
10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen AVB abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Erweiterung der gesetzlichen Haftung hierdurch ist ausgeschlossen.
10.2 Der Besteller hat Anspruch auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich bei
a) Vorsatz
b) grober Fahrlässigkeit
c) zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
e) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) arglistigem Verschweigen eines Mangels,
g) zu vertretender Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Jegliche Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden; ausgenommen hiervon ist eine Haftung nach den Ziffern 10.2 a) bis f).
10.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie für die Haftung der mit uns verbundenen Unternehmen, unserer Lieferanten und Lizenzgeber.
11. Verjährung
11.1 Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Ziffern 10.2 a) bis f) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Alle übrigen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 (zwölf) Monaten.
11.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund eines Mangels der Lieferung oder Leistung beginnt mit Gefahrübergang, im Falle einer (gewillkürten) Abnahme mit der Abnahme.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor (Vorbehaltsware).
12.2 Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. In dieser Weise erstellte Erzeugnisse gelten ebenfalls als Vorbehaltsware; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sie zu ihrem vollen Wert. Bestehen Eigentumsrechte Dritter an dem Erzeugnis, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers, so ist er verpflichtet, uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit der Hauptsache oder dem Grundstück eines Dritten, so tritt der Besteller uns die hieraus entstehenden Forderungen ab.
12.3 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller bereits jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer vollständig, bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils als Sicherheit ab.
12.4 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Von unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, machen wir so lange keinen Gebrauch, als nach den Umständen keine Zahlungsunfähigkeit oder -Unwilligkeit des Bestellers droht. Tritt letzterer Fall ein, sind wir berechtigt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und Informationen über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlicher Angaben und Unterlagen zu verlangen.
12.5 Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei durch ihn zu vertretendem Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände nach vorheriger Mahnung heraus zu verlangen. Weder hierin noch in einer Pfändung liegt ein Rücktritt.
12.6 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Erfüllung der damit gesicherten Forderungen nicht als Sicherheit gegenüber Dritten benutzt werden. Drohen Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so sind wir hierüber unter Übermittlung aller zur Abwehr erforderlichen Unterlagen sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die zur Abwehr erforderlichen Kosten trägt der Besteller.
12.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.
13. Verpackungsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von den dort genannten Verpackungen verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Abweichend hierzu vereinbaren der Besteller und Votteler, dass der Besteller etwaige Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Verpackungsgesetzes an seinem Geschäftssitz oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden und in seinem Verantwortungsbereich liegenden Ort zurücknimmt und seine jeweiligen Auftraggeber bzw. Kunden über die Rückgabemöglichkeit und den Sinn und Zweck der Rückgabe informiert. Die Kosten für die Rücknahme sowie die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung trägt der Besteller. Eine Rückgabe von Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Verpackungsgesetzes am Geschäftssitz von Votteler ist ausgeschlossen.
Sofern keine abweichende Vereinbarung von § 15 Abs. 1 S. 4 des Verpackungsgesetzes (Individualabrede) von Ziffer 11.1 getroffen wurde, stellt Votteler, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von Votteler gelieferten Verpackungen sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von Votteler zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Besteller. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Werden die von Votteler gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
Vorstehende Regelung gelten nicht für Mehrwegverpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Verpackungsgesetzes. Dies gilt insbesondere für normierte Europaletten und Gitterboxen.
Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) (Mehrwegverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Verpackungsgesetzes) übergeben worden ist, hat der Besteller an Votteler Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
14. Allgemeine Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem Hauptsitz zu verklagen.
14.2 Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist maßgeblich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
14.3 Wir versichern, dass wir die Arbeitsschutzgesetze, insbesondere auch die Vorschriften des MiLoG einhalten und auch unsere Lieferanten dazu verpflichten.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen (teil-)unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen durch eine neue Bestimmung zu vereinbaren, welche nach ihrem Inhalt dem ursprünglich angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Fassung 11/2022